Erwachsene 84,-€ / Jahr
Jugend 42,-€ / Jahr
Erwachsener mit 1 Kind 115,-€ / Jahr
Ehepaare 150,-€ / Jahr
Familie 170,-€ / Jahr
Außer Jugend fallen pro
Kategorie noch 12,-€ / Jahr
für die Schützenfestumlage an.
Einzug erfolgt halbjährlich.
Schützenverein Benninghofen-Brücherhof-Loh 1658 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützenverein Benninghofen
Brücherhof Loh 1658 e.V. und hat seinen Sitz in Dortmund Benninghofen Brücherhof Loh.
Postanschrift ist die Wohnanschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden unter dem
Namen SV Benninghofen Brücherhof Loh. Der 1.Vorsitzende ist berechtigt,
eine andere Anschrift zu bestimmen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Förderung des Schießsportes als Volkssport. Er pflegt
die Tradition im Schützenwesen sowie den Nachbarschaftsgeist und leistet
Hilfe für alle Bürger ohne Unterschied des Standes, der Religion, der
Nationalität und der Hautfarbe. Der Verein ist gemeinnützig. Er ist Mitglied
des Deutschen und des Westfälischen Schützenbundes, deren Satzungen, Richtlinien und Beschlüsse als für sich verbindlich anerkennt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme aufgrund einer Anmeldung
beim Vorstand und durch Versammlungsbeschluss der Mitglieder bei einfacher
Stimmenmehrheit auf der Jahreshauptversammlung. Das aufzunehmende
Mitglied soll bei der Aufnahme anwesend sein. Mit der Aufnahme in den Verein
erkennt das neue Mitglied dessen Satzung an.Vor der Aufnahme durch die Jahreshauptversammlung können keine Ämter oder Funktionen im Vere in übernommen werden. Jeder, der nicht wegen eines
Verbrechens oder eines Vergehens mit einer Waffe rechtsgültig verurteilt wurde, kann als Mitglied werden. Ausnahmen sind nach Beratung des Vorstandes mit dem Ältestenrat zulässig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod.
2. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einbehaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten. Die
Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.
3. wenn ein Mitglied strafrechtlich wegen eines Verbrechens oder eines
Vergehens mit Waffen zu einer Strafe verurteilt worden ist.
4. durch Streichung von der Mitgliederliste. Dieses kann erfolgen, wenn das
betreffende Mitglied trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist und die
Streichung angedroht wurde. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.
5. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied
durch unehrenhaftes Verhalten oder d urch sein Verhalten mit den
Vereinszwecken in Widerspruch setzt, den Verein in Misskredit bringt,
oder aus sonstigem wichtigem Grunde. Über den Ausschluss entscheidet
auf entsprechenden Antrag der Vorstand nach Beratung mit dem
Ältestenrat. Zur Antragstell ung ist jedes Mitglied berechtigt. Dem
betroffenen Mitglied ist mündlich oder schriftlich; nach Wahl des
Vorstandes oder seines Vorsitzenden Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Ein Ausschließungsbeschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der bei der
Beschlussfassu ng anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Ausschließung
wird durch Beschlussfassung des Vorstandes wirksam. Sie ist der Person
schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht auf
Einspruch zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
M itteilung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand eingehend an
diesen zu richten. Er ist schriftlich zu begründen; der vom Vorstand
einzuschaltende Ältestenrat darf grundsätzlich nur die angegebenen
Gründe bei seiner Beschlussfassung zugunsten des Betro ffenen
berücksichtigen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Ältestenrat entscheidet für den Verein verbindlich.
§5 Mitglieder
Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern. Diese gilt
nur für den sportlichen Bereich. Ansonsten sind alle Mitglieder gleichberechtigt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den
Verein im Rahmen seiner Satzung, jedoch nicht auf finanzielle Zuwendungen.
Sie sind verpflichtet, ihren Betragspflichten pünktlich nachzukommen.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht:
1. aus dem geschäftsführenden Vorstand
2. aus dem erweiterten Vorstand
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. 1. Vorsitzender
2. 2 . Vorsitzender
3. 1. Kassierer
4. 1. Sportleiter
5. 1. Schriftführer
Zum erweiterten Vorstand können gehören:
1. 2. Kassierer
2. 2. Sportleiter
3. Jugendleiter
4. 2. Schriftführer
5. Frauenbeauftragte
6. Pressebeauftragter
7. Inventarverwalter
Im erweiterten Vorstand ist Personalunion möglich. Der Vorstand kann zu jeder
Vorstandssitzung den gewählten Ehrenvorsitzenden und den amtierenden König
oder Königin; sowie sachverständige Personen einladen. Sie haben ausschließlich beratende Funktionen.
§8 Wahl des Vorstandes
Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in Abstimmung, entweder durch öffentliche Abstimmung oder durch Stimmzettel. Bei der Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit der in der Versammlung
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der betreffend e Wahlvorgang zu wiederholen.
§9 Amtsdauer des Vorstandes
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt bis die jeweiligen Nachfolger gewählt sind. Alljährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder in
folgender Reihenfolgeaus.
a) 1. Vorsitzender und 1. Kassierer
b) 2. Vorsitzender; 1. Sportwart und 1. Schriftführer.
c) Im erweiterten Vorstand sind alle Ämter im gleichen Turnus zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Verein wird in allen Gelegenheiten über welche nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung die Beschlussfassung vorbehalten ist, vertreten durch den
Vorstand.
Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf und auf Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Einladung des Vorstandes erfolgt durch den
1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Es kann zu geschäftsführenden oder
erweiterten Vorstandssitzungen eingeladen werden. Alle jeweiligen Vorstands
Mitglieder müssen eingeladen werden. Die Versammlungen werden durch den
1.Vorsitzenden oder den 2.Vorsitzenden erforderlichenfalls durch ein anderes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwe send ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende. Der Vorstand kann durch ¾ Mehrheitsbeschluss oder auf Vorschlag des Ältestenrates
Mitglieder besonders ehren. Dem 1.Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung im Sinne von §12 der Satzung. Er sorgt für eine reibungslose Zusammenarbeit und notwendige Informationen der
Vorstandsmitglieder und ist berechtigt, sich jederzeit und vollständig über den Wirkungskreis anderer Beauftragte des Ver
eins zu informieren und insoweit Weisungen zu erteilen.
Der 2.Vorsitzende ist vom Vorsitzenden jederzeit, rechtzeitig und vollständig
zu informieren, damit er im Fall der Verhinderung diesen vertreten kann.
Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der schriftlichen Arbeiten. Er erstellt über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle und führt Anwesenheitslisten. Für
die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Vereinsakten hat er zu sorgen. Der 1. Kassierer erledigt alle Finanz und Steuerangelegenheiten des Vereins, in
seiner Vertretung der 2.Kassierer. Über alle finanziellen Angelegenheiten ist laufend und übersichtlich Buch zuführen. Der 1.Sportleiter regelt den gesamten Schießbetrieb, in seiner Abwesenheit
der 2.Sportleiter oder ein Stellvertreter. Der Schießbetrieb ist zwingend an die gesetzlichen Grundlagen gebunden.
§ 11 Ältestenrat
Die Mitglieder wählen bei der Jahreshauptversammlung den Ältestenrat
bestehend aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wahl erfolgt im gleichen Turnus wie die Wahl des 1.Vorsitzenden. Ihren Sprecher wählen die
Mitglieder des Ältestenrates selber. Die Aufgabe des Ältestenrates ist die Beratung des Vorstandes bei Streitigkeiten und Ausschlüssen. Der Ältestenrat kann nur durch den Vorstand
beauftragtwerden. Er hat das Vorschlagsrecht zur Ehrung von Mitgliedern.
§ 12 Vermögen des Vereins
Das Vermögen des Vereins wird durch den Vorstand vertreten durch den
1.Kassierer verwaltet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Vertretung und Haftung des Vereins
Der Verein wird rechtlich gegenüber Gerichten anderen Behörden, wie auch
Privatpersonen vertreten durch den 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden im
Sinne des § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nur bei
Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den Vorsitzenden. Die Haftung des Vereins ist auf d as Vereinsvermögen beschränkt.
§ 14 Mitgliederversammlungen
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) die im ersten Halbjahr stattfindet. Hierzu lädt
der 1.Vorsitzende schriftlich mit einem Verlauf von mindesten
s drei Wochen
ab Absendung ein.
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind:
1. Beschlussfassung über das Protokoll
2. Entgegennahme der vom Vorstand erstellten Berichte und des Berichtes der Kassenprüfer.
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuaufnahmen
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern ( Ein Kassenprüfer jeweils im Wechsel von 2 Jahren)
7. Wahl des Ältestenrates
8. Beschlussfassung über Anträge
9. Beschlussfassung über das Ruhen der Vereinstätigkeit
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins m it 2/3 Mehrheit
11. Beschlussfassung über das Vereinsvermögen unter Beachtung von
§ 16
Ordentliche Versammlungen finden nach Bedarf statt. Sie dienen der
Abwicklung der Vereinsaufgab en. Bei Abstimmungen entscheidet in
allen Punkten einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1.Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei
Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Anträge sind zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung beim 1.Vorsitzenden eingehend an diesen schriftlich zu
richten. Eine schriftliche Antragsbegründung ist zwingend. Gleiches gilt für Anträge auf Satzungsänderung, diese müssen mit Begründung grundsätzlich 2 Monate vor dem Termin der Versammlung,
jedenfalls so rechtzeitig vorliegen, dass sie bei der nächsten turnusmäßigen Vorstands Si tzung vor der Mitgliederversammlung vorberaten werden können. Der Vorstand kann über Anträge zur
Mitgliederversammlung beraten, kann sie aber ablehnen. Die Versammlung hat eingereichte Anträge zu beraten und darüber abzustimmen. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom
Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 15 Verwaltung und Kassenprüfer
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Ämter im Verein sind grundsätzlich Ehrenämter.
Die Vereinskasse ist nach Abschluss jedes Geschäftsjahres von den
Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer tragen der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor der in Schriftform unter Beachtung der Satzung zu verfassen und zu unterschreiben ist. Durch die
Kassenprüfer wird bei der Jahreshauptv ersammlung der Antrag auf Beschluss über die Entlastung des Vorstandes gestellt.
§ 16 Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 gemeinnützigen Zwecke
betreffen, bedürfen die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 17 Beschlussfassung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 31.03.2001 beschlossen. Sie tritt mit der Mitteilung an das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten hiermit
außer Kraft.
Dortmund, den 29.01.2001
im Original unterzeichnet